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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Für die vom GWI übernommenen Leistungsaufträge, insbesondere Prüf- und Gutachtertätigkeiten, gelten, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wird, die nachfolgenden Bedingungen:
 

A.

Anwendungsbereich

Durch die vorbehaltlose Entgegennahme der Auftragsbestätigung erkennt der Auftraggeber diese ihm übermittelten „Allgemeinen Leistungsbedingungen“ ebenso wie eventuelle ergänzende Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen des GWI als verbindlich an.

Von diesen Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten das GWI, selbst wenn auf solche in der Auftragserteilung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Bei ausnahmsweiser Vereinbarung der Bedingungen des Auftraggebers gelten die Bedingungen des GWI auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.

Mündliche Nebenabreden zu einem Auftrag sind unwirksam, sofern sie vom GWI nicht schriftlich bestätigt werden.
 

B.

Umfang und Ausführung von Leistungen

  1. Prüfobjekte sind zum Prüfbeginn kostenfrei und zollfrei anzuliefern und nach erfolgter Prüfung binnen 1 Monat, gerechnet ab dem Datum einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung des GWI, abzuholen. Werden die Prüfobjekte nicht innerhalb dieser Frist abgeholt und erfolgt auch keine Versandanweisung, so ist das GWI berechtigt, nach seiner Wahl die Prüfobjekte dem Auftraggeber auf dessen Rechnung durch einen Spediteur zustellen zu lassen.
     
  2. Leistungsverzögerungen, die auf vom GWI nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Termine; dies gilt auch insoweit, als solche Verzögerungen zu einem bereits eingetretenen Verzug des GWI hinzutreten. Das GWI wird dem Auftraggeber Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen.Leistungsverzögerungen des GWI, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind dem GWI spätestens eine Woche vor dem terminierten Beginn der Auftragsdurchführung schriftlich mitzuteilen. Wird diese Frist vom Auftraggeber nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem GWI den durch die Terminverschiebung entstehenden Schaden zu ersetzen.

    Bei Leistungsverzögerungen, die das GWI zu vertreten hat, ist ihm vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat das GWI nach Ablauf auch dieser Nachfrist die – ggf. weitere – Auftragsdurchführung nicht aufgenommen, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistungen vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des GWI in Bezug auf die Lieferverzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weist der Auftraggeber im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.
     

C.

Zahlungsbedingungen

  1. Unbeschadet anderweitiger besonderer Vereinbarungen gelten die ausgewiesenen Preise des GWI ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Rechnungsbeträge des GWI sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eines der Konten des GWI zur Zahlung fällig. Wechsel werden vom GWI nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur spesenfrei angenommen. Ab dem 15. Tag nach Rechnungsdatum berechnet das GWI – ohne dass es insoweit einer Mahnung bedarf – Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gem. § 288 BGB in Höhe von 5 bzw. von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
     
  2. Zahlungsansprüchen des GWI gegenüber sind Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers, die nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverstößen des GWI bzw. seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geltendmachung zugrunde liegenden Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Ausschluss gilt ferner solange nicht, wie der Auftragnehmer im Falle von vom Auftraggeber bezahlten mangelhaften Teilleistungen mit diesbezüglichen Ersatzleistungen gegenüber weiteren Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers nicht vorleistet.
    Zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen des GWI ist der Auftraggeber nur mit vom GWI anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen befugt.
     
  3. Wird das Vertragsverhältnis vor vollständiger Auftragsdurchführung aus einem Grunde beendet, den das GWI nicht zu vertreten hat, so behält das GWI den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Das GWI hat sich auf diese Gegenleistung jedoch anrechnen zu lassen, was es aufgrund der unterbliebenen Auftragsdurchführung an Aufwendungen erspart hat.

    Beruht die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses auf einem Umstand, den das GWI zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem GWI den bis zur Vertragsbeendigung nachweislich entstandenen tatsächlichen Aufwand zu ersetzen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass die mit diesem Aufwand bis dahin erzielten Arbeitsergebnisse für ihn ohne Interesse sind.
     

D.

Gewährleistung

  1. Das GWI erbringt seine Leistungen nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik. Es übernimmt die Gewähr für eine ordnungsgemäße Auftragsdurchführung, leistet dagegen keine Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit begutachteter oder geprüfter Anlagen oder Anlagenteile im Hinblick auf deren Konstruktion, Materialauswahl oder bauliche Ausführung, sondern ggf. lediglich für die Beurteilung solcher Kriterien im Rahmen seiner Aufgabenstellung.

    Der Prüfbericht des GWI bezieht sich ausschließlich auf getestete Prüfmuster und auch dann nicht auf eine Serie, wenn keine Bauartveränderungen im Vergleich zum geprüften Gerät erfolgt sind. Eine Serienüberwachung durch das GWI erfolgt nicht, sondern obliegt dem Auftraggeber.
     
  2. Mängel müssen dem GWI unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt und gerügt werden.
     
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers  sind mit der Maßgabe auf Nacherfüllung beschränkt, dass das GWI verpflichtet ist, fehlerhafte Leistungen innerhalb einer ihm vom Auftraggeber einzuräumenden angemessenen Frist ordnungsgemäß zu erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, besteht unbeschadet des Rechtes aus § 637 BGB ein Anspruch des Auftraggebers auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt).

    Im Übrigen gelten für die vom GWI durchzuführenden Leistungen die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag.
     

E.

Haftung

  1. Die Haftung des GWI ist für alle Schäden des Auftraggebers zusammen auf die Leistungen seiner Betriebshaftpflichtversicherung – Deckungssummen: 5 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden, sowie 500 T€ für Vermögensschäden ─ beschränkt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
     
  2. Gegenüber Vollkaufleuten ist außerdem jede Haftung des GWI nach Art und Umfang auf solche Schäden beschränkt, die bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren.
     
  3. GWI haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder beruht unmittelbar auf der Verletzung einer Hauptpflicht des GWI aus diesem Vertrag. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht an dem Prüfmuster selbst entstanden sind.
     
  4. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
     
  5. Soweit die Haftung des GWI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen des GWI. Eine unmittelbare Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des GWI ist ausgeschlossen.
     

F.

Urheberrechte / Veröffentlichungen

Wenn und soweit es sich bei den vom GWI gelieferten Arbeitsergebnissen, insbesondere Gutachten und Berichten, um spezifisch auftraggeberbezogene Resultate handelt, ist der Auftraggeber zur uneingeschränkten Nutzung dieser Ergebnisse im Eigeninteresse berechtigt; ausgeschlossen ist lediglich eine Verwendung durch oder für Dritte.

Eine über die Zwecke der Eigennutzung hinausgehende Vervielfältigung sowie die – auch auszugsweise – Veröffentlichung oder Weitergabe der Arbeitsergebnisse des GWI an Dritte, die nicht bestimmungsgemäße Empfänger dieser Ergebnisse sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des GWI zulässig.
 

G.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Essen.

Dieser ausschließliche Gerichtstand gilt auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, es sei denn, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder sei es, dass dies zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass im Wege des Mahnverfahrens gem. §§ 688 ff. ZPO Ansprüche geltend gemacht werden.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

H.

Schlussbestimmungen

Die etwaige Unwirksamkeit einer der dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt und verpflichtet die Vertragspartner, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr in der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.